Maßnahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes

  • 3 Jul 2020
  • Pfaff & Dittrich Steuerberater GbR (Rust)

| Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zudem wurden folgende Aspekte geregelt: |

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

 

Arbeitgeberleistungen

Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

 

Verdienstausfall von Eltern

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

 

Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Tagesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020

 

Pfaff & Dittrich Steuerberater GbR (Rust)

Als Mandant der Steuerberatung Pfaff & Dittrich GbR profitieren Sie von unseren Erfahrungen, unserem Know-How und von unserem breiten Dienstleistungs- und Beratungsangebot. Egal aus welcher Branche Sie kommen, ob Sie national oder international tätig sind und wie groß Ihr Unternehmen ist. Erstellung von Steuererklärungen Jahresabschlüsse Finanz- und Lohnbuchführung USt-Vergütungsverfahren in Deutschland sowie im Ausland Existenzgründungen Rentabilitätsvorschau Businesspläne Besteuerung von Ferienwohnungen Vereinsbesteuerung Gastronomiegewerbe Betriebswirtschaftliche Beratung Beratung in steuerlichen Gestaltungsfragen Vertretung vor den Finanzbehörden und - gerichten Komplexe Zahlen durchschauen, richtig deuten und verständlich machen Registrierung oder Beantragung einer französischen Steuernummer beim ausländischen Finanzamt.   Uns ist es wichtig, Sie kennen zu lernen. Was macht Ihre Person aus und was sind Ihre persönlichen, unternehmerischen oder beruflichen Ziele? Worauf kommt es Ihnen an und wo wollen Sie hin? Umso besser wir Sie kennen, umso zielorientierter und konkreter können wir auf Ihre Anliegen und Wünsche eingehen. Wir möchten nicht nur mit Zahlen arbeiten, sondern die Menschen, mit deren Zahlen wir jonglieren, kennen lernen. Hierbei ist es uns sehr wichtig, dass Sie auch uns kennen lernen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setzt ein gegenseitiges Kennen lernen voraus. Aus diesem Grund nehmen wir uns die Zeit für Sie und Ihre Anliegen. Schreiben Sie uns eine E-Mail – Rufen Sie uns an – Kommen Sie vorbei! Wir sind für Sie da! Büro Öffnungszeiten Montag - Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr Montags bis 19 Uhr Freitag: 08.00 - 14.30 Uhr   Uns erreichen Sie auch außerhalb unserer Büro-Öffnungszeiten. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.